Deutsche Friedensgesellschaft Münster

Zivilklausel im Hochschulzukunftsgesetz (HZG) NRW und an den Hochschulen in Münster

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Hier sind die Zivilklauseln chronologisch:

Universität Münster

Der einstimmige Beschluss des Senats vom Juli 2013:

„Forschung, Lehre und Studium an der Universität Münster sind auf zivile und friedliche Zwecke ausgerichtet.“

Dieser Satz ist gleichzeitig die Präambel der Verfassung der Universität Münster:
https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/ab_uni/ab2015/ausgabe22/beitrag03.pdf

Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen

Der Landtag von NRW hat am 11. September 2014 das Hochschulzukunftsgesetz verabschiedet, in § 3 „Aufgaben“ Absatz 6 ist folgender Passus festgeschrieben:

„Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung.“

Kunstakademie Münster

Der Senat hat am 27. Januar 2015 folgenden Passus in die Grundordnung aufgenommen:

„Die Kunstakademie entwickelt Ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt Ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach.“

Fachhochschule Münster

Der Senat hat am 1. Juni 2015 folgenden Passus in ihre Grundordnung unter § 2 „Aufgaben“ Abs. 2, Punkt 1 aufgenommen:

„Sie [die Hochschule] stellt ihr Bildungsangebot und ihre Forschung in den Dienst der Menschen. Bildung und Forschung sollen – unter Wahrung der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit – auf friedliche Ziele ausgerichtet sein und sich auf zivile Zwecke konzentrieren. Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis zu bedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, so sollen sie die zuständige Fachbereichs- bzw. Institutsleitung oder die Hochschulleitung davon unterrichten.“

Universität Münster

Richtlinie zur Unterstützung des Rektorats und der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Ethikfragen in der Forschung vom 28. April 2016
https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/ab_uni/ab2016/ausgabe19/beitrag01.pdf

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